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29. März 2010

Zur gesundheitlichen Versorgung von Menschen mit Behinderungen
Gute medizinische Versorgung ist für Menschen mit Behinderungen unverzichtbare Voraussetzung für eine umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

Die Bundesregierung stellt in ihrem Koalitionsvertrag in Aussicht, das deutsche Gesundheitswesen innovationsfreundlich, leistungsgerecht und demographiefest zu gestalten. Hierfür seien zukunftsfeste Finanzierung, Planbarkeit und Verlässlichkeit ebenso notwendig wie Solidarität und Eigenverantwortung auf der Seite der Versicherten. »Wir wollen, dass auch in Zukunft alle Menschen in Deutschland unabhängig von Einkommen, Alter, sozialer Herkunft und gesundheitlichem Risiko weiterhin die notwendige medizinische Versorgung qualitativ hochwertig und wohnortnah erhalten und alle am medizinischen Fortschritt teilhaben können« (Kap. III, 9.1). Um die Gesetzliche Krankenversicherung vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung zur alternden Gesellschaft und des unaufhaltbaren medizinischen und medizinisch-technischen Fortschritts leistungsgerecht zu gestalten, kündigen die Koalitionspartner eine grundlegende Finanzierungsreform an. Deren Eckpunkte werden zurzeit politisch höchst kontrovers diskutiert.

Von Ina-Krause Trapp

Solidargemeinschaft:

Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung oder mit chronisch psychischer Krankheit sind in besonderer Weise auf die Solidarität der Versichertengemeinschaft angewiesen.
Zum einen sind sie überdurchschnittlich häufig von Krankheit betroffen, zum anderen verfügen sie überwiegend nicht über ein Erwerbseinkommen, aus dem sie Leistungen zur gesundheitlichen Versorgung bezahlen könnten.

Privatisierung von Risiken:

Die Pläne der Bundesregierung deuten darauf hin, dass Krankheitsrisiken verstärkt in die private Verantwortung der Versicherten gelegt werden sollen. So wird z.B. erwogen, den Versicherten mehr Gestaltungsfreiheit in Bezug auf ihren Versicherungsschutz einzuräumen, Grund- und Wahlleistungen zu etablieren und die Zusammenarbeit mit den privaten Versicherungen zu befördern. Für Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten bedeutet dies eine unmittelbare Benachteiligung. Denn private Versicherungsangebote für diesen Personenkreis sind in der Regel mit Leistungsausschlüssen oder Risikozuschlägen behaftet und individuell nicht finanzierbar. Auch das Vorhaben der Bundesregierung, bei Leistungen des Zahnersatzes, Arzneimitteln und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verstärkt mit Festzuschüssen, Festbeträgen und Mehrkostenregelungen zu agieren, grenzt diesen Personenkreis wegen finanzieller Überforderung aus. In der Summe würde die so angekündigte Gesundheitsreform junge, gesunde, einkommensstarke  Versicherte einseitig privilegieren und auf diese Weise in eine Zwei-Klassen-Medizin führen. Dies gilt es mit Nachdruck zu verhindern!

Rückblick:

Ein Blick auf die Gesundheitsreformen seit dem Jahr 2004 zeigt, dass den Versicherten bereits erhebliche Eigenleistungen abverlangt werden.
Viele Leistungen wurden aus dem Katalog der Gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen bzw.
Zuzahlungspflichten eingeführt. Gleichzeitig wurde die frühere Härtefallregelung des § 61 SGB V, die eine vollständige Befreiung von Zuzahlungen vorsah, wenn diese die Versicherten unzumutbar belasteten, aufgehoben. Parallel hierzu wurde das Sozialhilferecht dergestalt verschärft, dass Sozialhilfeleistungen
zur Gesundheit auf den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt wurden (§§ 47 ff.
SGB XII). Auf diese Weise entfiel die Auffangfunktion der Sozialhilfe, der zufolge der Träger der Sozialhilfe
in Krankheitsfällen den notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen musste, wenn finanzielle  Eigenleistungen von Versicherten vorgesehen waren, für die keine Befreiung in Anspruch genommen werden
konnte. Um die finanziellen Belastungen der Versicherten zu deckeln, wurden Belastungsgrenzen eingeführt (§ 62 SGB V), die allerdings nur für die Zuzahlungen gelten. Alle weiteren Kosten für Gesundheitsleistungen, die aus dem Katalog der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgegrenzt wurden, müssen seither von
den Versicherten selbst getragen werden. Dies betrifft insbesondere Kosten für nicht verschreibungspflichtige
Arzneimittel, ferner Kosten oder Kostenanteile für Heil- und Hilfsmittel, Sehhilfen, Zahnersatz, Krankenfahrten
u.a.. In der Kumulation können diese Eigenbeteiligungen Menschen mit hohen Bedarfen an Gesundheitsleistungen und gleichzeitig niedrigem Einkommen unzumutbar belasten.

Neue Härtefallregelung:

Deshalb ist zu begrüßen, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sich in der Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur sozialen Grundsicherung (BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010) mit der Bundesagentur für Arbeit darüber verständigt hat, dass im Ausnahmefall auch der Bedarf an nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu den unabweisbaren, wiederkehrenden, besonderen Bedarfen zählen kann, die über die Regelsatzleistung hinaus aus Mitteln der Sozialhilfe zu decken sind. Systematisch einleuchtender wäre es, Gesundheitsleistungen in die Verantwortung der Gesetzlichen Krankenversicherung zurückzuführen. Da dies politisch indes nicht zu erwarten ist, ist dringend zu fordern, dass die Auffangfunktion der Sozialhilfe für Gesundheitskosten wieder hergestellt wird!

Gesundheit und Teilhabe:

Eine gute medizinische Versorgung ist für Menschen mit Behinderungen unverzichtbare Voraussetzung für eine umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Im Krankheitsfall treffen sie hier aber häufig auf Hürden. So sind Arztpraxen nicht barrierefrei zugänglich oder nicht für ihre besonderen Bedarfe ausgestattet. Oder Krankenhäuser verweigern die Aufnahme, wenn keine Begleitperson mitgebracht wird.

Mehrbedarfe:

Die medizinische Behandlung von Menschen mit Behinderungen stellt in der Regel in verschiedener Hinsicht erhöhte Anforderungen an Ärzte, Therapeuten und Krankenpflegekräfte und verlangt diesen einen besonderen zeitlichen Aufwand sowie oft auch spezifische fachliche Kenntnisse und Erfahrung ab. In Abhängigkeit von der Art der Behinderung kann ein erheblich erhöhtes Maß an Zeit für Diagnose und Therapie sowie zur Bildung der für eine erfolgreiche Behandlung notwendigen Vertrauensgrundlage erforderlich sein. Handelt es sich um Patienten, die – z.B. aufgrund einer schweren kognitiven Beeinträchtigung – in ihrer Kommunikationsfähigkeit stark eingeschränkt sind, so bedarf es der vermittelnden Unterstützung durch vertraute und fachlich kompetente Bezugspersonen. Patienten mit einer schweren körperlichen Behinderung brauchen bei Krankenhausaufenthalten spezifische, auf ihre individuelle Situation zugeschnittene Pflege. All dies bindet personelle, sächliche und finanzielle Ressourcen.

Vergütung:

Dieser Mehraufwand ist allerdings in den Vergütungssystemen der gesundheitlichen Versorgung nicht angemessen berücksichtigt. Besonders prekär zeigt sich dies in der Krankenhausfinanzierung auf der Grundlage von Fallpauschalen (DRG – Diagnosis Related Groups), die selbst unter Einbeziehung des Zusatzentgelts für die pflegerische Versorgung von Schwerstbehinderten (G-DRG, ZE 2010-36) meist in
keiner Weise auskömmlich ist. Dies hat der Gesetzgeber erkannt und für eine kleine Personengruppe bereits
Abhilfe geschaffen: Mit dem Assistenzpflegegesetz vom 30.7.2009 (BGBl. I S. 2495) wurde festgeschrieben,
dass pflegebedürftige behinderte Menschen, die ihre Pflege im Arbeitgebermodell organisieren, bei
Krankenhausaufenthalten ihre Pflegekräfte zur Sicherung ihres Assistenzbedarfs weiter beschäftigen dürfen.
Diese Regelung weist in die richtige Richtung und bedarf der Erweiterung auf vergleichbar betroffene
Personengruppen.
Im Übrigen müssen ärztliche Gebührenordnungen und das – von der Bundesregierung als lernendes System
bezeichnete – DRG-System auf die Bedarfe von Menschen mit Behinderungen hin überprüft und weiterentwickelt werden.

Aus- und Fortbildung:

Darüber hinaus ist die Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen mit Blick auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu fördern und auszubauen.
Hierauf wies zuletzt die Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer vor dem Hintergrund hin, dass
die Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Ärzteschaft eine besondere Verantwortung auferlege.

Maßstab:

Das Übereinkommen – in Deutschland geltendes Recht – garantiert Menschen mit Behinderungen das Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung (Art. 25). An dieser Vorgabe muss sich auch die anstehende Gesundheitsreform messen lassen!

Ina Krause-Trapp, Geschäftsführerin des Verbandes für anthroposophische Heilpädagogik, Sozialtherapie und
soziale Arbeit e.V.

Der Artikel ist in PUNKT UND KREIS Ostern 2010 erschienen und kann hier heruntergeladen werden:

 

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